Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Verträge zwischen Jens Kerner und seinen Auftraggebern.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern erfolgt nicht.

Stand: September 2026
§ 1

Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Jens Kerner, c/o COCENTER, Koppoldstr. 1, 86551 Aichach (nachfolgend „Auftragnehmer“), gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande. Der Auftraggeber sichert mit Auftragserteilung zu, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

(5) Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall in Textform getroffen werden, gehen diesen AGB vor.

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§ 2

Angebot und Vertragsschluss

(1) Darstellungen des Leistungsangebots auf der Website, in Broschüren, Präsentationen oder sonstigen Werbemitteln sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, vierzehn Kalendertage ab Zugang gültig.

(3) Der Vertrag kommt zustande durch Gegenzeichnung des Angebots, durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

(4) Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

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§ 3

Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung des Angebots und der Auftragsbestätigung. Weitergehende Leistungen sind nicht geschuldet und werden gesondert vergütet.

(2) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. Insbesondere werden keine bestimmten Umsatz-, Reichweiten-, Zeitersparnis- oder Konversionsziele zugesichert, sofern dies nicht ausdrücklich und in Textform als Beschaffenheit vereinbart wurde.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Änderungen der Leistung vorzunehmen, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind, den Leistungszweck nicht beeinträchtigen und insbesondere durch geänderte technische Rahmenbedingungen, geänderte Vorgaben eingesetzter Drittanbieter oder gesetzliche Anforderungen veranlasst sind.

(5) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, insbesondere zusätzliche Korrekturschleifen, nachträgliche Konzeptänderungen und Zusatzfunktionen, werden nach dem jeweils gültigen Stundensatz des Auftragnehmers abgerechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

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§ 4

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge und Systemberechtigungen unaufgefordert, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Er benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zwischenergebnisse, Entwürfe und Freigabeanfragen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen zu prüfen und freizugeben oder konkret zu beanstanden.

(3) Die Mitwirkungspflichten sind echte Vertragspflichten. Kommt der Auftraggeber ihnen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, gilt Folgendes:

  1. vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit;
  2. der hierdurch entstehende Mehraufwand wird nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz vergütet;
  3. der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.

(4) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Er hat vor Eingriffen des Auftragnehmers in produktive Systeme eine vollständige und wiederherstellbare Datensicherung zu erstellen.

(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über sämtliche Rechte an den von ihm beigestellten Inhalten verfügt, insbesondere an Texten, Bildern, Logos, Marken, Daten und Software.

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§ 5

Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben.

(2) Der Beginn vereinbarter Fristen setzt die vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 4 sowie den Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung voraus.

(3) Der Auftragnehmer gerät erst nach Ablauf einer angemessenen, in Textform gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen in Verzug.

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§ 6

Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Sofern keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz abgerechnet. Angefangene Viertelstunden werden auf die volle Viertelstunde aufgerundet.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten sowie Kosten für Leistungen Dritter trägt der Auftraggeber.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von bis zu fünfzig Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ist der Auftragnehmer zur Abrechnung nach Leistungsfortschritt berechtigt.

(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Bei Zahlungsverzug von mehr als vierzehn Kalendertagen ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, sämtliche Leistungen für den Auftraggeber bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten, einschließlich des Betriebs laufender Automatisierungen. Hierdurch entstehende Nachteile gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(7) Bei laufenden Vergütungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen angemessen anzupassen. Erhöht sich die Vergütung um mehr als fünf Prozent, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.

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§ 7

Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

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§ 8

Abnahme

(1) Soweit die Leistung werkvertraglichen Charakter hat, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung angezeigt hat.

(2) Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von zehn Werktagen ab Fertigstellungsanzeige zu prüfen und abzunehmen oder wesentliche Mängel in Textform konkret zu benennen.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Fertigstellungsanzeige auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

(4) Als Abnahme gilt ferner die produktive Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber über einen Zeitraum von mehr als zehn Werktagen.

(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Teilleistungen, die selbständig nutzbar sind, können gesondert abgenommen werden.

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§ 9

Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen gehen erst mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.

(2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Zweck. Ein ausschließliches Nutzungsrecht wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform und gegen gesonderte Vergütung eingeräumt.

(3) Nicht übertragen werden Rechte an dem Know-how, den Methoden, Konzepten, Vorlagen, Bibliotheken, Skripten und wiederverwendbaren Bausteinen des Auftragnehmers, auch soweit diese im Rahmen des Auftrags eingesetzt oder fortentwickelt wurden. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese uneingeschränkt für andere Auftraggeber zu verwenden.

(4) Eine Bearbeitung, Weiterentwicklung oder Weiterübertragung der Arbeitsergebnisse an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für die Nutzung innerhalb verbundener Unternehmen des Auftraggebers.

(5) Entwürfe, Konzepte und nicht beauftragte Alternativvorschläge verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist ohne gesonderte Vergütung unzulässig.

(6) An Software Dritter, insbesondere an eingesetzten Diensten, Schnittstellen und Modellen, gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese einzuhalten.

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§ 10

Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz

(1) Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung Systeme künstlicher Intelligenz ein, einschließlich solcher von Drittanbietern. Der Auftraggeber stimmt diesem Einsatz zu.

(2) Ergebnisse solcher Systeme sind ihrer Natur nach nicht in jedem Einzelfall zutreffend, vollständig oder frei von Fehlern. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit maschinell erzeugter Inhalte, Auswertungen oder Entscheidungen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, maschinell erzeugte Ergebnisse vor einer geschäftlichen Verwendung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Bei Prozessen mit erheblichen Auswirkungen hat er eine menschliche Kontrolle sicherzustellen.

(4) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Eingabedaten verantwortlich, insbesondere für das Vorliegen erforderlicher Rechtsgrundlagen, Einwilligungen und Nutzungsrechte.

(5) Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit, Antwortzeit, Modellversion oder Funktionsweise eingesetzter Drittanbieter. Ändert ein Drittanbieter seine Leistung, seine Bedingungen oder seine Preise, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung entsprechend anzupassen oder auf einen vergleichbaren Anbieter umzustellen.

(6) Die Einhaltung branchen- oder berufsspezifischer Vorgaben beim Einsatz der Ergebnisse obliegt dem Auftraggeber.

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§ 11

Rechte Dritter und Freistellung

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm beigestellten Inhalte, Daten und Vorgaben frei von Rechten Dritter sind und ihre Verwendung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Rechten durch die von ihm beigestellten Inhalte, Daten oder Vorgaben hergeleitet werden, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Inanspruchnahme unverzüglich unterrichten.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, beigestellte Inhalte auf Rechtsverstöße zu prüfen.

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§ 12

Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zu Zwecken der Vertragsdurchführung zu verwenden.

(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

(3) Die Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

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§ 13

Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Zulässigkeit der Verarbeitung verantwortlich.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter einzusetzen. Der Auftraggeber erteilt hierzu seine allgemeine Genehmigung; die Unterrichtung über Änderungen erfolgt in Textform.

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§ 14

Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und Verwendung des Firmenlogos sowie unter Darstellung der erbrachten Leistung als Referenz zu benennen, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen und in sozialen Netzwerken.

(2) Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen. Der Auftragnehmer wird die Nennung in diesem Fall innerhalb einer angemessenen Frist entfernen.

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§ 15

Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird nicht übernommen.

(2) Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Werktagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen, § 377 HGB. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.

(3) Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Dem Auftragnehmer sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen.

(4) Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Ein Rücktritt ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme beziehungsweise Übergabe. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(6) Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche für Mängel, die beruhen auf: unsachgemäßer Nutzung, Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, fehlerhaften oder unvollständigen Beistellungen des Auftraggebers, Änderungen an Systemen Dritter oder dem Ausfall von Diensten Dritter.

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§ 16

Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf den Wert des jeweiligen Auftrags, bei Dauerschuldverhältnissen auf die im betroffenen Vertragsjahr gezahlte Vergütung.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechung und mittelbare Schäden.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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§ 17

Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien für ihre Dauer von den Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, großflächige Störungen von Strom-, Telekommunikations- oder Internetnetzen sowie der Ausfall wesentlicher Dienste Dritter.

(2) Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

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§ 18

Laufzeit und Kündigung

(1) Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistung.

(2) Dauerschuldverhältnisse, insbesondere laufende Betreuung, werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als dreißig Tagen, bei nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten sowie bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

(5) Kündigt der Auftraggeber einen Projektvertrag vor Fertigstellung ohne vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen, § 648 BGB. Die ersparten Aufwendungen werden mit zehn Prozent der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung pauschaliert; beiden Parteien bleibt der Nachweis eines abweichenden Betrages vorbehalten.

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§ 19

Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter oder fest eingebundenen freien Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder abwerben zu lassen.

(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verspricht der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der betroffenen Person, höchstens jedoch 25.000 Euro. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten.

(3) Nicht erfasst sind Fälle, in denen sich die betreffende Person auf eine allgemeine, nicht gezielt an sie gerichtete Stellenausschreibung bewirbt.

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§ 20

Änderungen dieser Bedingungen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB bei Dauerschuldverhältnissen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Gesetze, Rechtsprechung oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist und der Auftraggeber hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Die Änderung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gilt die Änderung als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall des Widerspruchs steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Änderung zu.

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§ 21

Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dortmund, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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